Berufsdermatosen/Berufskrankheiten

Zuletzt geändert von Thomas Brinkmeier am 2021/06/06 17:25

Berufsdermatosen/Berufskrankheiten

Bed: Berufsdermatosen gehören zu den drei häufigsten Berufskrankheiten, etwa 10% aller Hautkrankheiten sind im weitesten Sinne berufsbedingt.

Allg: Rechtliche Grundlagen: Die Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1925 ist die gesetzliche Grundlage von Regelungen, die Berufskrankheiten betreffen. In der Berufskrankheitenverordnung (BKV), die auf der Grundlage der RVO geschaffen wurde, sind die versicherten Berufskrankheiten aufgeführt (BK-Liste gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII)

Etlg: Für den dermatologischen Bereich sind besonders wichtig:

- Nr. 5101:

Def: schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können

CV: seit 2021 kein Unterlassungszwang mehr als Kriterium für die Anerkennung als Berufskrankheit

Bsp: - allergische Kontaktekzeme

Vork: häufigste Berufsdermatosen; besonders gefährdet sind Metallarbeiter/Galvaniseure (insbes. Nickel), Bauarbeiter (insbes. Kaliumdichromat), Arbeiter in der chemischen Industrie, Arbeiter in Heilberufen, Friseure, Floristen u. a.

Risk: atopische Diathese ist als besonderer Risikofaktor anzusehen

- Berufsakne

Vork: selten, insbes. bei Straßenarbeitern (Teerakne), Schlossern, Automechanikern (Ölakne)

Urs: Teer, Öle und Fette, Halogene (z. B. Chlor) und chlorierte Naphthalene, Arsentrioxid, Glasfasern

- Nr. 5102:

Def: Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe

- Nr. 5103:

Def: Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut (> 5 pro Jahr einzeln oder > 4 qcm Feldkanzerisierung) durch natürliche UV-Strahlung

Note: Morbus Bowen ist inkludiert.

CV: keine BK-Anerkennung unter Ziffer 5103 derzeit möglich bei künstlicher UV-Exposition (z. B. durch UV-Lampen oder Schweißlichtbogen) oder bei anderen UV-induzierten kutanen Malignomen wie BCC oder LMM

Vork: Beispiele für betroffene Berufsgruppen sind Dachdecker, Zimmerleute, Bauarbeiter, Maurer, Stahlbauschlosser, Land- und Forstwirte, Fischer/Seefahrer, Straßenarbeiter, Bademeister, Bergführer

Note: Bezogen auf Alltagsbedingungen des bisherigen Lebens muss eine arbeitsbedingte Mehrbelastung von mind. 40% der kumulativen Lebensbelastungsdosis am Ort der Tumormanifestation hinzukommen.

Vor: Verhältnis Lebensalter zu vollen Arbeitsjahren im Freien, orientierend gilt: 50/15, 60/18, 70/21, 80/24

Altn: etwas genauere Formel: (Alter in Jahren bei Erstdiagnose x 130 SED/Jahr x 0,4) geteilt durch 170 SED/Jahr = volle Outdoor-Arbeitsjahre (zur Annahme der beruflichen Verursachung)

CV: Keine Rolle spielen Hauttyp und aktueller Berufs- bzw. Rentenstatus des Versicherten.

Proc: Meldung mit dem Formblatt F6000 bei der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII und Eintrag als BK 5103

Note: Anerkennung als Listen-BK ab dem 01.01.2015

Folg: Bei Anerkennung einer BK ist der Unfallversicherungsträger verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Erkrankung möglichst frühzeitig beseitigt oder gebessert, eine Verschlimmerung verhütet wird und Folgen der Erkrankung gemindert werden (§ 26 SGV VII). Die Leistungsfähigkeit ist wiederherzustellen. Betroffene sind durch Geldleistungen zu entschädigen, wenn die Erkrankung zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade geführt hat (§ 1 SGB VII). Eine Ermächtigung zur Heilbehandlung wird der Unfallversicherungsträger erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Anerkennung als BK erteilen. Neben der allgemeinen Heilbehandlung (Regelfall) kann eine sogenannte besondere Heilbehandlung bei erhöhtem Beratungs- und Betreuungsaufwand erforderlich sein.

- Nr. 3101:

Def: Infektionskrankheiten bei Tätigkeit des Versicherten im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder im Labor oder bei anderer Tätigkeit mit vergleichbarer Exposition

Bsp: HIV, Lues, Tbc, Varizellen, Herpes zoster, Mollusca contagiosa

- Nr. 3102:

Def: Infektionskrankheiten, von Tieren auf Menschen übertragen

Bsp: Zoophile Pilze (Microsporum canis, Trichophyton mentagrophytes/interdigitale, Trichophyton verrucosum, Trichophyton equinum), Erysipeloid, Anthrax

- Nr. 3104:

Def: Tropeninfektionskrankheiten

Bsp: Lepra, Leishmaniose, Filariose

- Nr. 2402:

Def: Hauterkrankungen durch ionisierende Strahlen

Bsp: Röntgenulkus

Proc: Die Vorschrift zur Prophylaxe unterliegt dem Träger der Unfallversicherung, also den Berufsgenossenschaften (BG). Zuständig ist die BG des letzten Arbeitgebers, bei dem eine hautgefährdende Tätigkeit verrichtet wurde. Der Patient muss dem Arzt (ggf. nach Information im Personalbüro oder Betriebsrat) die zuständige BG seiner Firma nennen. Gemäß § 5 der BKV ist der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit meldepflichtig, und zwar erfolgt die Meldung auf entsprechenden Vordrucken ("grüne Anzeige") entweder an die BG oder an den zuständigen staatlichen Gewerbearzt. Jeder Arzt kann einen Versicherten entweder dem nächstgelegenen Hautarzt überweisen oder auch direkte Meldung an o. g. Stellen erstatten. Die ärztliche Anzeige bedarf nicht der Zustimmung durch den Pat. (i. G. zum Hautarztbericht). Die BK-Anzeige leitet zwangsläufig das Berufskrankheitenverfahren im Sinne eines Entschädigungsverfahrens ein. 1972 wurde das Hautarztverfahren in Analogie zum chirurgischen D-Arzt-Verfahren bei Berufsunfällen geschaffen. Während die BK-Anzeige für die schwere Berufsdermatose relevant ist, soll der Hautarztbericht prophylaktische Maßnahmen auslösen, die verhindern, dass eine Berufsdermatose schwer oder wiederholt rückfällig wird und/oder zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit führt. Der Hautarzt erstattet auf einem speziellen Vordruck unverzüglich einen Hautarztbericht, der an den Unfallversicherungsträger (zuständige BG) sowie nachrichtlich an die Krankenkasse und den Hausarzt geleitet wird. Der Hautarztbericht bedarf der Zustimmung durch den Pat. (Ausnahme: Aufforderung durch den Unfallversicherungsträger). Der mögliche Wunsch des Versicherten, seinen Arbeitgeber über den Hautarztbericht nicht zu informieren, kann schriftlich vermerkt werden: "Der Pat. wünscht keine Information des Arbeitgebers! Bitte führen Sie mit ihm zunächst ein Beratungsgespräch (§ 14 SBG I)." Nach Zustimmung des Unfallversicherungsträgers darf der Hautarzt zu dessen Lasten (d. h. ohne Belastung des Arzneimittelbudgets) therapeutische Maßnahmen auf Kassenrezeptvordruck unter Nennung des Unfallversicherungsträgers und des Aktenzeichens verordnen. Für den Pat. entfallen die Rezeptgebühren. Im Rahmen dieser Behandlung kann der Dermatologe alle geeigneten Mittel einsetzen (gemäß § 26 Abs. 2 SGB VII) und unterliegt nicht - wie bei den gesetzlichen Krankenkassen - der Einschränkung, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich (gemäß § 72 Abs. 2 SGB V) zu therapieren. Der Pat. ist nicht nur für die behandlungsbedürftigen Zeiten krank zu schreiben, sondern auch für die Remissionszeiten, sofern nach dem Krankheitsverlauf die Gefahr besteht, dass es nach Rückkehr an den Arbeitsplatz zu einem raschen Rezidiv kommt.

Web: Download-Adresse für die BK-Anzeige (F 6000) und den Hautarztbericht (F 6050): http://www.dguv.de/formtexte/aerzte/index.jsp; Download-Adresse für UV-GOÄ: https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/verguetung/uv-goae_06.pdf

Def: Um eine Hauterkrankung als Berufskrankheit (Versicherungsfall im Sinne der Nr. 5101 der BKV) anzuerkennen, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein:

- exakte Diagnose einer Hauterkrankung mit differentialdiagnostischen Erwägungen

- Kriterium der beruflichen Exposition

Def: Vorliegen hautbelastender Einwirkungen bei einer versicherten Tätigkeit

Note: Ermittlungen zur Frage, welchen Einwirkungen der Versicherte über welche Zeiträume ausgesetzt war, sind vor Erteilung des Gutachtenauftrags vom Unfallversicherungsträger durchzuführen.

- Kriterium des ursächlichen Zusammenhangs

Def: Die Berufstätigkeit muss für die Hauterkrankung ursächlich sein oder zumindest muss ein Zusammenhang wahrscheinlich sein, sodass von einer Berufsdermatose gesprochen werden kann

CV: Die aktinische Elastose der Gesichtshaut beim Landwirt ist zwar berufsbedingt, jedoch keine Berufskrankheit, da die weiteren medizinischen Kriterien nicht erfüllt sind.

Etlg: - Manifestation einer Hauterkrankung: Bei individueller Disposition für bestimmte Hauterkrankungen ist zu prüfen, ob die Tätigkeit für die Manifestation verantwortlich ist.

- Verschlimmerung einer Hauterkrankung

Bsp: Wesentliche Verstärkung eines vorbestehenden außerberuflich erworbenen allergischen Kontaktekzems durch berufsbedingten erneuten Kontakt mit demselben Allergen.

Etlg: - zeitlicher Aspekt:

- vorübergehende Verschlimmerung

Def: zum Untersuchungszeitpunkt abgeheilt

- andauernde Verschlimmerung

Def: zum Untersuchungszeitpunkt persistierend

- Schweregrad:

- abgrenzbare Verschlimmerung

Def: Der Verschlimmerungsanteil kann von der vorbestehenden Hautkrankheit abgegrenzt werden

- richtunggebende Verschlimmerung

Def: Die Hauterkrankung wird durch die Berufstätigkeit nachhaltig so stark beeinflusst, dass das vorbestehende klinische Bild nicht mehr ins Gewicht fällt.

CV: Ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang liegt nicht vor, wenn die beruflichen Einwirkungen, die eine Hauterkrankung auslösen oder unterhalten, in ihrer Bedeutung für das klinische Bild austauschbar sind gegen andere gewöhnliche Hautbelastungen des alltäglichen Lebens.

- Kriterium der Schwere und der wiederholten Rückfälligkeit

Allg: Die Hauterkrankung muss entweder schwer oder wiederholt rückfällig sein, wobei ein Kriterium ausreicht.

Def: - Die Schwere ergibt sich aus dem klinischen Bild und der Verlaufsdauer; auch bei einem klinisch leichten Krankheitsbild ist nach mehr als 6 Monaten ununterbrochener Behandlungsbedürftigkeit die Krankheit als schwer anzusehen, wobei auch kosmetisch beeinträchtigende Lokalisationen zu berücksichtigen sind. Ferner wird für den Aspekt der Schwere der Hauterkrankung berücksichtigt, wenn beim Versicherten eineSensibilisierung gegenüber einem weit verbreiteten und im Betrieb mittels organisatorischer Maßnahmen nicht meidbarem Allergen vorliegt.

Note: Für die Beurteilung der Schwere ist eine exakte Dokumentation der Behandlungsbedürftigkeit wichtig.

- Wiederholt rückfällig ist die Erkrankung, wenn mind. 3 gleichartige Krankheitsschübe, d. h. 2 Rezidive vorliegen. Um einzelne Erkrankungsschübe handelt es sich nur, wenn in den Intervallen Arbeitsfähigkeit ohne Behandlungsbedürftigkeit bestanden hat. Für die Erkrankungsschübe sollen 3 dokumentierte Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen. In der Praxis sollten bei Attestierung einer Arbeitsunfähigkeitszeit auf dem Vordruck unter Diagnose "§ 3-Maßnahmen übernommen von BG" plus Aktenzeichen eingetragen werden.

- Medizinisch begründeter Zwang zur Unterlassung der gefährdenden/ursächlichen Tätigkeit

Bed: historisch (Gültigkeit bis 2020)

Vor: Ausschöpfen möglicher Abhilfemaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV

Przp: Prävention vor Rehabilitation

Bsp: - technische/organisatorische Änderungen am Arbeitsplatz durch den TAD (Technischen Aufsichtsdienst)

Bsp: Wechsel von Kühlschmiermitteln, Kapselung einer Drehmaschine

Note: Zur Expositionsprophylaxe sind die TRGs (Technische Regeln für Gefahrstoffe) erarbeitet worden, die eine Rechtsnorm mit Gesetzescharakter darstellen. Bei Nichteinhaltung ist eine Beschwerde beim Gewerbeaufsichtsamt möglich, das für die Durchsetzung der TRGs Sorge trägt.

- persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. chromatfreie Handschuhe, Gesichtsmasken, Externa zum Hautschutz und zur Hautpflege)

- Schulungsmaßnahmen über hautschonende Arbeitsweisen

- ambulante hautfachärztliche Behandlung oder stationäre Heilverfahren oder Kuren

- tatsächliche Aufgabe der gefährdenden/ursächlichen Tätigkeit

Bed: historisch (Gültigkeit bis 2020)

Note: - Als Aufgabe der schädigenden Tätigkeit gilt auch eine innerbetriebliche Versetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz.

- Muss die ehemalige Berufstätigkeit vollständig aufgegeben werden, wird Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn einer beruflichen Reha-Maßnahme (z. B. Umschulung) attestiert. Dies gilt auch für bereits gekündigte Arbeitnehmer, da das Krankengeld höher als das Arbeitslosengeld bemessen ist. Eine zügige Vorstellung beim Reha-Berater des Arbeitsamtes ist anzustreben.

Folg: Die Verantwortung für die versicherungsrechtliche Entscheidung liegt nicht beim ärztlichen Sachverständigen, sondern beim Unfallversicherungsträger. Hierbei ist der Unfallversicherungsträger gesetzlich beauftragt, die ärztlichen Gutachten einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen.
 Bei Vorliegen einer dermalen Berufskrankheit kann analog zur Unfallrente eine Rente gewährt werden, die sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) richtet, der anhand einer Punktetabelle ermittelt wird und mind. 20% betragen muss. Bei Umschulung in einen (geeigneten) Beruf mit Minderverdienst, kann zum Ausgleich eine über 5 Jahre gestaffelte Übergangsleistung gemäß § 3 Abs. 2 gewährt werden. Die BG trägt die Kosten für Umschulung und Ausgleich bei Minderverdienst.

  

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